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Beitragsordnung


Die Stellung von Abteilungen (Sparten) im Verein:

Die Untergliederung von Vereinen in Abteilungen ist ein wichtiges Mittel, um Spartenleistungen flexibel zu organisieren, ohne auf die Vorteile einer mitgliederstarken Organisation verzichten zu müssen. Es entstehen dabei aber eine Reihe rechtlicher Fragen. Und nicht zuletzt beinhaltet die relative Eigenständigkeit der Abteilungen auch steuerliche Risiken, die auf den Gesamtvorstand zurückfallen.

Rechtliche Grundlagen

Gesetzlich, das heißt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), gibt es keine Regelungen zu Vereinsabteilungen. Abteilungen sind in aller Regel unselbstständige Untergliederungen eines Vereins (Gesamtverein). Anders als Zweigvereine (zum Beispiel Ortsvereine), die rechtlich eigenständig sind, treten sie nach außen nur im Namen des Gesamtvereins auf. Sie können nach sachlichen (zum Beispiel nach Sportarten) oder geografischen (zum Beispiel Bezirksgruppen, Landesabteilungen) Kriterien gebildet werden.

Satzung regelt organisatorische Struktur

Die organisatorische Struktur der Untergliederung und ihr Verhältnis zum Gesamtverein regelt die Satzung oder - in Teilen - eine Vereinsordnung (Abteilungsordnung). Eine eigene Satzung haben Abteilungen nicht. Sie nehmen auch keine eigenständigen Aufgaben wahr, sondern nur Teilaufgaben des Vereins.

Merkmale einer Abteilung

Abteilungen sind vor allem durch sieben Merkmale gekennzeichnet:

  • Abteilungen sind als solche nicht rechtsfähig.

  • Sie sind nach herrschender Rechtsprechung auch als Personenverband kein nichtrechtsfähiger (nicht eingetragener) Verein.

  • Abteilungen sind nicht parteifähig. Das heißt, eine Abteilung kann nicht klagen oder verklagt werden. Klagen gegen eine Abteilung müssen immer an den Hauptverein gerichtet werden. Eine Klage des Vereins gegen seine eigene Abteilung (oder umgekehrt) ist ebensowenig möglich. Wenn der Vorstand einer Abteilung bestehende Ordnungen und Beschlüsse missachtet, können nur die handelnden Personen in ihrer Eigenschaft als Mitglied zur Verantwortung gezogen werden.

  • Abteilungen können keine Organe haben, die vom Hauptverein unabhängig sind.

  • Abteilungen haben kein eigenes Vermögen. Verwaltet oder nutzt eine Abteilung Vermögensteile (zum Beispiel Räume oder Anlagen), sind diese in jedem Fall rechtlich dem Gesamtverein zugeordnet. Möglich wäre aber, dass die Abteilung Vermögen im eigenen Namen erwirbt. Dann läge das Eigentumsrecht bei ihr.

  • Abteilungen haben keine eigenen Mitglieder. Die Mitgliedschaft bezieht sich nur auf den Gesamtverein. Allerdings kann im Rahmen der Satzung die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern den Abteilungen übertragen werden.

  • Sieht die Satzung keine eigenen Beiträge für die Abteilung vor, zahlen die Mitglieder nur den Beitrag an den Hauptverein. Weder dieser noch die Abteilung können dann zusätzliche Abteilungsbeiträge erheben.

   
© SOS-Karneval

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