Eintrittserklärung
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Die Stellung von Abteilungen (Sparten) im Verein: Die Untergliederung von Vereinen in Abteilungen ist ein wichtiges Mittel, um Spartenleistungen flexibel zu organisieren, ohne auf die Vorteile einer mitgliederstarken Organisation verzichten zu müssen. Es entstehen dabei aber eine Reihe rechtlicher Fragen. Und nicht zuletzt beinhaltet die relative Eigenständigkeit der Abteilungen auch steuerliche Risiken, die auf den Gesamtvorstand zurückfallen. Rechtliche Grundlagen Gesetzlich, das heißt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), gibt es keine Regelungen zu Vereinsabteilungen. Abteilungen sind in aller Regel unselbstständige Untergliederungen eines Vereins (Gesamtverein). Anders als Zweigvereine (zum Beispiel Ortsvereine), die rechtlich eigenständig sind, treten sie nach außen nur im Namen des Gesamtvereins auf. Sie können nach sachlichen (zum Beispiel nach Sportarten) oder geografischen (zum Beispiel Bezirksgruppen, Landesabteilungen) Kriterien gebildet werden. Satzung regelt organisatorische Struktur Die organisatorische Struktur der Untergliederung und ihr Verhältnis zum Gesamtverein regelt die Satzung oder - in Teilen - eine Vereinsordnung (Abteilungsordnung). Eine eigene Satzung haben Abteilungen nicht. Sie nehmen auch keine eigenständigen Aufgaben wahr, sondern nur Teilaufgaben des Vereins. Merkmale einer Abteilung Abteilungen sind vor allem durch sieben Merkmale gekennzeichnet:
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